BFH - Urteil vom 30.06.2010
II R 14/09
Normen:
§ 173 Abs 1 Nr 1 AO; § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b GrStG; § 370 Abs 1 AO; § 118 Abs 2 FGO; § 22 Abs 4 BewG 1991; § 96 Abs 1 S 1 FGO;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3180/07

Änderung eines Einheitswertbescheids wegen neuer TatsachenAnforderungen an die Annahme des Vorsatzes bei Steuerhinterziehung

BFH, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen II R 14/09

DRsp Nr. 2010/16241

Änderung eines Einheitswertbescheids wegen neuer TatsachenAnforderungen an die Annahme des Vorsatzes bei Steuerhinterziehung

1. NV: Ein Einheitswertbescheid, in dem wegen einer angenommenen Grundsteuerbefreiung ein Teil des Grundstücks nicht bewertet wurde, kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn dem FA nachträglich Tatsachen bekannt werden, die am letzten Feststellungszeitpunkt einer steuerbefreiten Nutzung entgegenstanden. 2. NV: Für die Annahme des Vorsatzes bei einer Steuerhinterziehung reicht es aus, wenn der Täter die Verwirklichung der Merkmale des objektiven Tatbestands zumindest billigend in Kauf nimmt und im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennt.

Normenkette:

§ 173 Abs 1 Nr 1 AO; § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b GrStG; § 370 Abs 1 AO; § 118 Abs 2 FGO; § 22 Abs 4 BewG 1991; § 96 Abs 1 S 1 FGO;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein, der in Deutschland lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung bietet. Nach seiner Satzung dient er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (AO).