BFH - Urteil vom 30.06.2010
II R 20/09
Normen:
§ 173 Abs 1 Nr 1 AO; § 370 Abs 1 AO; § 118 Abs 2 FGO; § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b GrStG; § 96 Abs 1 S 1 FGO;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 285/08

Änderung eines Einheitswertbescheids wegen neuer TatsachenBezugnahme des FG auf tatsächliche Feststellungen in einem Strafbefehl

BFH, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen II R 20/09

DRsp Nr. 2010/16243

Änderung eines Einheitswertbescheids wegen neuer TatsachenBezugnahme des FG auf tatsächliche Feststellungen in einem Strafbefehl

1. NV: Ein Einheitswertbescheid, in dem wegen einer angenommenen Grundsteuerbefreiung ein Teil des Grundstücks nicht bewertet wurde, kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn dem FA nachträglich Tatsachen bekannt werden, die am letzten Feststellungszeitpunkt einer steuerbefreiten Nutzung entgegenstanden. 2. NV: Das FG kann sich die tatsächlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafbefehls zu eigen machen, soweit die Beteiligten gegen die Feststellungen keine substantiierten Einwendungen vortragen und nicht entsprechende Beweisanträge stellen.

Normenkette:

§ 173 Abs 1 Nr 1 AO; § 370 Abs 1 AO; § 118 Abs 2 FGO; § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b GrStG; § 96 Abs 1 S 1 FGO;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein, der in Deutschland lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung bietet. Nach seiner Satzung dient er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (AO).