FG Hamburg - Urteil vom 07.02.2002
VII 249/98
Normen:
AO § 170 Abs. 2 ; AO § 171 Abs. 10 ; AO § 171 Abs. 3 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 181 Abs. 1 ;

Änderung eines Einkommensteuerbescheides - Festsetzungsverjährung

FG Hamburg, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen VII 249/98

DRsp Nr. 2002/12130

Änderung eines Einkommensteuerbescheides - Festsetzungsverjährung

Änderungsmöglichkeit eines ESt-Bescheides als Folgebescheid aufgrund eines geänderten Feststellungsbescheides (Grundlagenbescheid), wenn früher ergangene Grundlagenbescheide nicht ausgewertet wurden - Festsetzungsverjährung

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 ; AO § 171 Abs. 10 ; AO § 171 Abs. 3 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 181 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob es dem Beklagten wegen Eintritts der Verjährung verwehrt war, die angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide zu ändern.

Für das Streitjahr 1986 reichten die Kläger am 11.4.1988 eine Einkommensteuerklärung bei dem Beklagten ein. Mit Bescheid vom 12.04.1989 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1986 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf ... Tsd. DM fest. Diese Festsetzung änderte der Beklagte mit Bescheid vom 03.05.1991 gem. § 164 Abs. 2 und setzte die Einkommensteuer auf ... Tsd. DM fest. Der Beklagte änderte den Einkommensteuerbescheid 1986 erneut mit Bescheid vom 03.09.1997 gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und setzte die Einkommensteuer auf ... Hunderttsd. DM fest. Dieser Festsetzung wurde die Mitteilung für 1986 über die geänderte gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Erbengemeinschaft nach Herrn A, (St.Nr.: ...) vom 13.06.1997 zugrunde gelegt.