FG Münster - Urteil vom 15.07.2015
11 K 3350/13 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Änderung eines Einkommensteuerbescheides aufgrund der fehlerhaften Berücksichtigung eines Zinszuschlags

FG Münster, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 11 K 3350/13 E

DRsp Nr. 2016/14984

Änderung eines Einkommensteuerbescheides aufgrund der fehlerhaften Berücksichtigung eines Zinszuschlags

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 13.06.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.09.2013 wird dergestalt geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 480,00 EUR gemindert werden.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 2008 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ändern durfte.

Der Kläger wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelt seinen betrieblichen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG.

In der Einnahme-Überschuss-Rechnung für das Jahr 2006 setzte der Kläger eine gewinnmindernde Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 EStG in der damals geltenden Fassung an. Die Rücklage belief sich auf 8.000,00 EUR und wurde für die Anschaffung eines Pkw im Wert von 20.000,00 EUR gebildet. Diese Ansparabschreibung wurde durch den Beklagten im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 2006 anerkannt.

Weder im Jahr 2007 noch im Jahr 2008 erwarb der Kläger einen Pkw für seinen Gewerbebetrieb.