FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2008
3 K 381/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 176 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 10d ; EStG § 34 Abs. 3 ; EStG § 34c Abs. 3 ; EStG § 34c Abs. 6 ; DBA USA Art. 15 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1677

Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach Ausübung von Aktienoptionen; Wegzug aus dem Inland zwischen Bezug und Ausübung einer Aktienoption

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 3 K 381/08

DRsp Nr. 2008/13785

Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach Ausübung von Aktienoptionen; Wegzug aus dem Inland zwischen Bezug und Ausübung einer Aktienoption

1. Die Änderung und Aufhebung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO scheidet aus, wenn die Finanzbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Kenntnis der nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen nicht anders entschieden hätte. 2. Wie die Finanzbehörde bei Kenntnis bestimmter Tatsachen oder Beweismittel den Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und der die Finanzbehörden bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses gegolten haben. 3. Einkünfte aus dem verbilligten Bezug von Aktienoptionen, die anteilig für eine Tätigkeit im Inland bezogen wurden und außerhalb der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht zufließen, unterliegen dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 176 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 10d ; EStG § 34 Abs. 3 ; EStG § 34c Abs. 3 ; EStG § 34c Abs. 6 ; DBA USA Art. 15 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geändert werden darf.