Streitig ist, ob die Voraussetzungen zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zur Nachversteuerung von Lebensversicherungsbeiträgen gegeben sind und ob dem die Festsetzungsverjährung entgegensteht.
Der Kläger hat im Streitjahr 1992 geheiratet Er gab seine Einkommensteuererklärung für 1992 im September 1994 ab und beantragte die besondere Veranlagung nach § 26 c des Einkommensteuergesetzes (EStG), die mit Einkommensteuerbescheid vom 13. Oktober 1994 durchgeführt wurde.
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