FG Köln - Urteil vom 11.06.2008
4 K 3560/07
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a;
Fundstellen:
EFG 2009, 1432

Änderung eines Feststellungsbescheids bei einem Antrag auf schlichte Änderung gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO

FG Köln, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 4 K 3560/07

DRsp Nr. 2009/17603

Änderung eines Feststellungsbescheids bei einem Antrag auf schlichte Änderung gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO

§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO ermöglicht es dem Steuerpflichtigen nicht, auf seinen schlichten Antrag hin den gesamten Steuerfall wieder aufzurollen, über den das Finanzamt zuvor durch Einspruchsentscheidung abschließend entschieden hat. Vielmehr muss gegen diejenigen Streitpunkte, die schon Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sind, Klage erhoben werden.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, auf einen Antrag des Klägers auf "schlichte" Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO), den Feststellungsbescheid 2000 vom 22.02.2007 zu ändern.