Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, auf einen Antrag des Klägers auf "schlichte" Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO), den Feststellungsbescheid 2000 vom 22.02.2007 zu ändern.
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