FG Münster - Urteil vom 26.03.2002
15 K 8454/98 Zerl
Normen:
AO § 173 § 189 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 735

Änderung eines Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheides

FG Münster, Urteil vom 26.03.2002 - Aktenzeichen 15 K 8454/98 Zerl

DRsp Nr. 2002/9524

Änderung eines Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheides

1. Die Änderung eines Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheides ist nur ausgeschlossen, wenn eine gewerbesteuerberechtigte Gemeinde bei der Gewerbesteuer-Zerlegung überhaupt nicht berücksichtigt wurde, da die Änderungssperre des § 189 S. 3 AO als Spezialvorschrift zu § 173 AO Vorrang hat.2. Aufgrund seines ausdrücklichen Regelungsgehaltes kann die Zerlegungssperre des § 189 S. 3 AO keine weitergehende Ausschlusswirkung entfalten, etwa auch dann nicht, wenn die Geltendmachung eines höheren Zerlegungsanteils durch an der Zerlegung bereits Beteiligte in besonders schwerwiegender Weise auf den Steueranspruch eines Steuerberechtigten einwirkt.

Normenkette:

AO § 173 § 189 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Gewerbesteuer(GewSt)-Zerlegungsbescheid zu Lasten der Klägerin (Klin.) geändert werden durfte.