FG München - Beschluss vom 24.09.2003
9 V 2822/03
Normen:
GewStG § 35b ; GmbHG § 47 Abs. 1 ;

Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids wegen Aufhebung des Einkommensteuerbescheids; Betriebsaufspaltung; Voraussetzungen einer personellen Verflechtung

FG München, Beschluss vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 9 V 2822/03

DRsp Nr. 2003/14892

Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids wegen Aufhebung des Einkommensteuerbescheids; Betriebsaufspaltung; Voraussetzungen einer personellen Verflechtung

1. Ist ein Einkommensteueränderungsbescheid, in dem Einkünfte aus der Verpachtung eines Grundstücks erstmals als gewerbliche Einkünfte qualifiziert worden sind, aufzuheben, weil die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung nicht vorgelegen haben, so führt dies nicht zu einer Aufhebung des erstmals erlassenen Gewerbesteuerbescheides nach § 35b GewStG. 2. Die für eine Betriebsaufspaltung notwendige personelle Verflechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Inhaber der Besitzgesellschaft, der die Mehrheit der Anteile an der Betriebs-GmbH hält und damit die nach § 47 Abs. 1 GmbHG erforderliche Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung inne hat, im Rahmen einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Minderheitsgesellschafter eine Absichtserklärung des Inhalts abgibt, dass Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefasst werden.

Normenkette:

GewStG § 35b ; GmbHG § 47 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.