Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für das Jahr 2013 vom 07.02.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2018 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf X € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin die sog. erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer für Grundstücksunternehmen für die Jahre 2013 bis 2016 beanspruchen kann.
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