FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.09.2004
1 K 313/00
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 2 ; StGB § 264 § 15 ; InvZulG § 7 ;

Änderung eines Investitionszulagenbescheides wegen Subventionsbetrugs; Vorsatz; Investitionszulage 1993

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 1 K 313/00

DRsp Nr. 2005/756

Änderung eines Investitionszulagenbescheides wegen Subventionsbetrugs; Vorsatz; Investitionszulage 1993

1. Es bleibt offen, ob die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO über ihren Wortlaut hinaus - gegebenenfalls über den Verweis des § 7 InvZulG - auch bei einem Subventionsbetrug wieder aufgehoben werden kann. 2. Vorsatz oder Leichtfertigkeit als subjektive Merkmale des Subventionsbetrugs im Sinne von § 264 StGB liegen nicht bereits dann vor, wenn ein juristischer Laie ohne steuerliche Beratung bei der erstmaligen Anfertigung eines Antrages auf Investitionszulage und bei großem Zeitdruck die an unerwarteter Stelle (nämlich nicht unter Anspruchsvoraussetzungen) noch dazu im Kleingedruckten angesprochene Wohnsitzfrage überliest.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 2 ; StGB § 264 § 15 ; InvZulG § 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist insbesondere, ob der zugunsten der Klägerin ergangene Investitionszulagebescheid noch wegen eines Subventionsbetruges änderbar ist.

Die Klägerin betreibt ein Autohaus mit KFZ-Handel und Reparaturwerkstatt. An ihr waren ursprünglich mit jeweils 50 % die Gesellschafter und ... mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern beteiligt, letzterer veräußerte seinen Anteil jedoch am 1. Juli 1993 an Herrn ...