FG Thüringen - Urteil vom 12.04.2000
III 120/99
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 1140

Änderung eines Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

FG Thüringen, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen III 120/99

DRsp Nr. 2001/2565

Änderung eines Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Ein bestandskräftiger Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern sein, wenn die Familienkasse des Arbeitsamtes den Eindruck vermittelt hat, dass sie sich immer an den Steuerbescheid bzw. die Mitteilung des Finanzamtes halten und diese zur Grundlage der Berechnung der kindergeldschädlichen Einkünfte-/Bezügegrenze machen werde und der Anspruchsberechtigte davon ausgehen konnte, dass die Familienkasse einen ändernden Steuerbescheid - ebenso wie den ersten Steuerbescheid - zur Grundlage einer neuen Entscheidung machen werde, er also auch ohne Klageverfahren nachträglich zu den Werbungskosten vortragen kann.

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid geändert werden kann.