Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 29.03.2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.03.2018 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert, und zwar dahingehend, dass die Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 24.11.2011
6 500,14 EUR - sechstausendfünfhundert Euro und vierzehn Cent -
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB - erst - ab dem 01.01.2015 an die Beklagten zu erstatten haben; der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
I.
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