BFH - Urteil vom 29.03.2012
IV R 18/08
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 3366/07

Änderung eines Steuerbescheides bei nächträglich durch Gewinnverteilungsvereinbarung geänderter Gewinnverteilung

BFH, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen IV R 18/08

DRsp Nr. 2012/10534

Änderung eines Steuerbescheides bei nächträglich durch Gewinnverteilungsvereinbarung geänderter Gewinnverteilung

NV: Wollen Verfahrensbeteiligte den zwischen ihnen tatsächlich verwirklichten Sachverhalt (hier: bezogen auf überhöhte Gewinnzuweisungen) zunächst gelten lassen, nimmt ein Beteiligter davon später aber durch Klageerhebung vor den Zivilgerichten faktisch Abstand, wirkt dieses faktische Abstandnehmen vom Eintretenlassen bzw. Bestehenlassen der Folgerungen des tatsächlich realisierten Sachverhalts jedenfalls dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zurück, wenn später durch rechtskräftiges Urteil die Unwirksamkeit des zunächst nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO der Besteuerung zugrunde zu legenden Rechtsgeschäfts bestätigt wird.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe