BFH - Beschluss vom 18.06.2015
VI R 84/13
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht des Saarlandes, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1503/08

Änderung eines Steuerbescheides hinsichtlich der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen aufgrund Unterhaltsleistungen an den Sohn der Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen VI R 84/13

DRsp Nr. 2015/13918

Änderung eines Steuerbescheides hinsichtlich der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen aufgrund Unterhaltsleistungen an den Sohn der Steuerpflichtigen

1. NV: Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt grundsätzlich die Finanzbehörde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es um die Feststellungslast für die Verletzung der Ermittlungspflicht der Finanzbehörde geht. Diese trifft den Steuerpflichtigen. 2. NV: Die objektive Beweislast dafür, dass dem für die Veranlagung zuständigen Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren oder als bekannt zuzurechnen sind, trägt ebenfalls der Steuerpflichtige. Dies gilt insbesondere, wenn wegen des Unterlassens der Beiziehung "anderer" Akten die Verletzung der Ermittlungspflicht in Rede steht.

Das Finanzamt ist berechtigt, die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an ein in Frankreich lebendes Kind als außergewöhnliche Belastungen nachträglich abzulehnen, wenn bekannt wird, dass das Kind über weit höhere Einkünfte als bisher bekannt verfügt. Das gilt auch dann, wenn derselbe Sachbearbeiter bei dem Finanzamt für die Einkommensteuerveranlagung der Steuerpflichtigen und des in Frankreich lebenden Kindes zuständig war, ihm jedoch kein Zusammenhang zwischen den Steuerfällen aufgefallen ist.