FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.07.2003
8 V 29/02
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 3 S. 1 ; EStG (1986) § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; UmwStG (1977) § 24 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1510

Änderung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 3 AO; Nachholung der Aufdeckung stiller Reserven bei Einbringung in eine vermeintlich gewerblich geprägte Personengesellschaft; Aussetzung der Vollziehung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2003 - Aktenzeichen 8 V 29/02

DRsp Nr. 2003/11684

Änderung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 3 AO; Nachholung der Aufdeckung stiller Reserven bei Einbringung in eine vermeintlich gewerblich geprägte Personengesellschaft; Aussetzung der Vollziehung

1. Stellt sich die von Finanzamt und Steuerpflichtigen einvernehmlich vertretene Annahme, dass es sich bei einer GbR um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handele, aufgrund später ergangener BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen als unrichtig heraus, so kann die damals gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG -unberechtigt- unterbliebene Versteuerung der im Betriebsvermögen des in die GbR eingebrachten Einzelunternehmens ruhenden stillen Reserven nicht durch Änderung des Steuerbescheides des Einbringungsjahres nach § 174 Abs. 3 AO nachgeholt werden. 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BMF-Schreiben vom 28.8.2001 (BStBl I 2001, 614), denn dieses regelt die Besteuerung verschiedener, und nicht wie in § 174 Abs. 3 AO gefordert, nur eines bestimmten Sachverhalts. 3. Die Vollziehung des Änderungsbescheids (Leitsatz 1) war im Streitfall wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 3 S. 1 ; EStG (1986) § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; UmwStG (1977) § 24 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Steuerbescheid noch geändert werden darf.