FG Münster - Urteil vom 25.02.2003
6 K 5165/00 E
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1097
EFG 2003, 897

Änderung eines Steuerbescheides nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

FG Münster, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 5165/00 E

DRsp Nr. 2003/14086

Änderung eines Steuerbescheides nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

1) Lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Einkünften - hier der Ablauf der Dreimonatsfrist gemäß § 34 Abs. 5 EStG i.V.m. dem sog. Auslandstätigkeitserlaß (BMF, BStBl. I 1983, 470) - noch nicht vor, so kann der Steuerbescheid nach Eintritt dieser Voraussetzungen gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geändert werden. 2) Weitere Voraussetzung für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist, dass das nachträgliche Ereignis zu einer Änderung des Sachverhalts führt, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat und dass der Finanzbehörde das Ereignis nicht als planbares zukünftiges Ereignis bekannt war.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Änderung eines Einkommensteuerbescheides.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei der Firma C. GmbH (Firma C.). In der Zeit vom 15. Oktober 1998 bis zum 14. Dezember 1998 war er in Nigeria eingesetzt. Ab dem 15. Dezember 1998 begann der Kläger seinen Jahresurlaub. Vom 28. Januar 1999 bis zum 26. März 1999 war er wieder in Nigeria tätig.