Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 wegen neuer Tatsachen vorliegen.
Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der B.GmbH . Gemäß § 2b) des Geschäftsführervertrages vom 1. 10. 1991 erhält er als Vergütung u. a. eine Gewinntantieme nach näher vereinbarter Staffelung. Eine Fälligkeit der Gewinntantieme ist im Vertrag nicht bestimmt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Geschäftsführervertrag vom 1. 10. 1991 verwiesen.
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