Streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2003 bis 2005 geändert werden konnten.
Der Kläger erzielt aus nichtselbständiger Arbeit als Bezirksverkaufsleiter (BVL) der P Warenhandelsgesellschaft mbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Streitjahren machte er in Zeile 4 des Mantelbogens der Steuererklärungen für 2003 und 2005 keine Angaben zum ausgeübten Beruf. In der Steuererklärung für 2004 gab er zum ausgeübten Beruf 'Verkaufsleiter' an (vgl. jeweils Bl. 1 Einkommensteuerakten - EStA - 2004 bis 2005).
Bei den Werbungskosten beantragte er in den Streitjahren u.a. die Berücksichtigung der folgenden Aufwendungen:
2003
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