FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.02.2011
3 K 2208/08
Normen:
AO § 88; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AOStB 2011, 200

Änderung eines Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 3 K 2208/08

DRsp Nr. 2011/7206

Änderung eines Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen

1. Ein Steuerbescheid ist nicht wegen neuer Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern, wenn dieser mit seiner Steuererklärung alle erheblichen Tatsachen erklärt und die Belege hierzu vorgelegt hat, auch wenn er die unzutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen daraus gezogen und deshalb unzutreffende Besteuerungsgrundlagen erklärt hat. 2. Dass es sich bei der Veranlagung von Arbeitnehmern um Massenverfahren handelt, entbindet das Finanzamt nicht von der Verpflichtung, erkennbare Widersprüche aufzuklären.

Normenkette:

AO § 88; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2003 bis 2005 geändert werden konnten.

Der Kläger erzielt aus nichtselbständiger Arbeit als Bezirksverkaufsleiter (BVL) der P Warenhandelsgesellschaft mbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Streitjahren machte er in Zeile 4 des Mantelbogens der Steuererklärungen für 2003 und 2005 keine Angaben zum ausgeübten Beruf. In der Steuererklärung für 2004 gab er zum ausgeübten Beruf 'Verkaufsleiter' an (vgl. jeweils Bl. 1 Einkommensteuerakten - EStA - 2004 bis 2005).

Bei den Werbungskosten beantragte er in den Streitjahren u.a. die Berücksichtigung der folgenden Aufwendungen:

2003