FG Niedersachsen, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 150/14
Änderung eines Steuerbescheides wegen Nichtbeantwortung eines BenennungsverlangensÄnderung des Steuerbescheides wegen gesetzeswidriger Aufzeichnung des WareneingangsVoraussetzungen der Schätzung der Höhe der durch einen Wareneinkauf entstandenen Betriebsausgaben
BFH, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen III R 28/14
DRsp Nr. 2017/6400
Änderung eines Steuerbescheides wegen Nichtbeantwortung eines BenennungsverlangensÄnderung des Steuerbescheides wegen gesetzeswidriger Aufzeichnung des WareneingangsVoraussetzungen der Schätzung der Höhe der durch einen Wareneinkauf entstandenen Betriebsausgaben
1. Weder ein Benennungsverlangen i.S. des § 160AO noch die (fehlende) Antwort hierauf begründen die Tatbestandsvorausset-zungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1AO oder nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. März 2016 X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815).2. Wird dem FA aufgrund eines nach Bestandskraft eines Einkom-mensteuerbescheids gestellten Benennungsverlangens bekannt, dass der Steuerpflichtige den Wareneingang nicht entsprechend den Vorschriften des § 143 Abs. 1AO aufgezeichnet hat, kann dies eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1AO darstellen.3. Die Schätzung der Höhe der durch einen Wareneinkauf ent-standenen Betriebsausgaben setzt voraus, dass sich das FA bzw. das FG die volle Überzeugung davon verschafft hat, ob und ggf. in welchem Umfang ein Wareneinkauf durch den Steuerpflichtigen stattgefunden hat. Hierbei sind die allgemeinen Beweisregeln, einschließlich der Regeln über die Beweisnähe, Beweisvereite-lung und Beweislast anzuwenden.
Tenor
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