Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin hat --bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ohne sachliche Einschränkung jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung verhindert i.d.R. die Entstehung eines für die Bindung an Treu und Glauben notwendigen Vertrauensschutzes (BFH-Entscheidungen vom 21. März 2002 III R 30/99, BFHE 198, 184, BStBl II 2002, 547; vom 5. Juni 2003 III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529; vom 28. August 2002 V B 71/02, BFH/NV 2003, 4; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 164 Rz 21; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 164 AO Rz 30 ff.).
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