BSG - Beschluss vom 10.04.2019
B 5 R 311/18 B
Normen:
SGB VI § 77 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 690/17
SG Freiburg, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3251/15

Änderung eines Zugangsfaktors nach vorzeitiger Inanspruchnahme einer RenteVerfassungskonformität von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer AltersrenteEinführung des Zugangsfaktors

BSG, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen B 5 R 311/18 B

DRsp Nr. 2019/8281

Änderung eines Zugangsfaktors nach vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente Verfassungskonformität von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente Einführung des Zugangsfaktors

1. Die Regelungen über Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente verstoßen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.2. Die Einführung des Zugangsfaktors sichert die Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen.3. Die Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung stellt eine anerkannte Zielsetzung im öffentlichen Interesse dar.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 77 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 18.10.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 1,0 anstelle eines Zugangsfaktors von 0,892 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Rente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.