Streitig ist, ob eine endgültige bestandskräftige Steuerfestsetzung, in der die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden, wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden kann, wenn sich aufgrund nachträglich bekannt gewordener Einnahmen unter Ansatz von geschätzten Betriebsausgaben höhere gewerbliche Einkünfte ergeben als bisher geschätzt.
Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren als Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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