FG München - Urteil vom 02.10.2002
4 K 4800/01
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG (1994);
Fundstellen:
EFG 2003, 66

Änderung fehlerhafter Einstufung von Fahrzeugen als LKW bei Erstzulassungen ab dem 1.7.1996 bei der KraftSt gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Kraftfahrzeugsteuer [bisher 4 K 4520/99]

FG München, Urteil vom 02.10.2002 - Aktenzeichen 4 K 4800/01

DRsp Nr. 2003/618

Änderung fehlerhafter Einstufung von Fahrzeugen als LKW bei Erstzulassungen ab dem 1.7.1996 bei der KraftSt gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Kraftfahrzeugsteuer [bisher 4 K 4520/99]

Für die Frage, ob die Festsetzung der KraftSt bei Fahrzeugen, die ab dem 1.7.1996 erstmalig zugelassen wurden, und die im Erstbescheid zu Unrecht als LKW eingestuft und nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert wurden, nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO änderbar ist, kommt es entscheidend darauf an, ab welchem Zeitpunkt die Finanzverwaltung in der Lage war oder sein musste, eine von vornherein zutreffende Besteuerung der hier einschlägigen, als (Klein-)LKW eingestuften Fahrzeugtypen zu erreichen. Ermöglichen es die Bemühungen der Finanzverwaltung, innerhalb von drei Jahren den ganz überwiegenden Teil der zweifelhaften Fahrzeugtypen mit zwar erheblichem, aber im automatisierten Massenverfahren gerade noch vertretbaren Aufwand einer zutreffenden Erstbesteuerung zuzuführen, so können die wenigen, noch verbliebenen Fahrzeugtypen im Wege eines auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützen Änderungsbescheides der zutreffenden Besteuerung nach dem Hubraum unterworfen werden.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; KraftStG (1994);

Tatbestand:

I.