BFH - Beschluß vom 10.04.2002
IV B 51/01
Normen:
AO §§ 164 165 175 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1277

Änderung gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO; Hinweispflicht des FA?

BFH, Beschluß vom 10.04.2002 - Aktenzeichen IV B 51/01

DRsp Nr. 2002/11600

Änderung gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO; Hinweispflicht des FA?

Das FA ist nicht verpflichtet, einen Vorbehalt der Nachprüfung oder einen Vorläufigkeitsvermerk um einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der betreffende Steuerbescheid auch wegen Erlasses oder Änderung eines Grundlagenbescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden kann.

Normenkette:

AO §§ 164 165 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist --sofern nicht bereits unzulässig-- jedenfalls unbegründet.

1. Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften (FGO a.F.), wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das ist hier der Fall.

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) zuzulassen.

Eine Rechtssache hat u.a. dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sich die Lösung unmittelbar aus dem Gesetz herleiten lässt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.). Das ist hier der Fall.