Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist --sofern nicht bereits unzulässig-- jedenfalls unbegründet.
1. Nach Art.
2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) zuzulassen.
Eine Rechtssache hat u.a. dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sich die Lösung unmittelbar aus dem Gesetz herleiten lässt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.). Das ist hier der Fall.
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