FG Köln - Urteil vom 30.01.2003
10 K 9/01
Normen:
AO (1977) § 165 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 665

Änderung nach § 165 AO vor Wegfall der Ungewissheit

FG Köln, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 10 K 9/01

DRsp Nr. 2003/6639

Änderung nach § 165 AO vor Wegfall der Ungewissheit

1. Die Entscheidung des FA zum Erlass eines Änderungsbescheids nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Ermessensentscheidung. 2. Der Erlass eines Änderungsbescheids ist auch dann noch möglich, wenn die Ungewissheit nicht beseitigt ist.

Normenkette:

AO (1977) § 165 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist als Buchführungshelfer und Firmengeschäftsführer gewerblich bzw. selbständig tätig. Er wurde für die Streitjahre zur Einkommensteuer veranlagt.

Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Beklagte berechtigt war, bei gemäß § 165 AO vorläufiger Anerkennung von Verlusten aus Gewerbebetrieb teilweise den Betriebsausgabenabzug zu versagen.

In den Jahren 1993 und 1994 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers im Wege der Schätzung ermittelt, und zwar für 1993 mit 44.850,- DM und für 1994 mit 50.000,- DM. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide vom 3. Mai 1996 bzw. 17. März 1997 wurden nicht angefochten.