Der Kläger ist als Buchführungshelfer und Firmengeschäftsführer gewerblich bzw. selbständig tätig. Er wurde für die Streitjahre zur Einkommensteuer veranlagt.
Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Beklagte berechtigt war, bei gemäß § 165 AO vorläufiger Anerkennung von Verlusten aus Gewerbebetrieb teilweise den Betriebsausgabenabzug zu versagen.
In den Jahren 1993 und 1994 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers im Wege der Schätzung ermittelt, und zwar für 1993 mit 44.850,- DM und für 1994 mit 50.000,- DM. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide vom 3. Mai 1996 bzw. 17. März 1997 wurden nicht angefochten.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|