FG Sachsen - Beschluss vom 29.01.2012
1 V 1004/12
Normen:
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Änderung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO bei beiseitiger Pflichtverletzung

FG Sachsen, Beschluss vom 29.01.2012 - Aktenzeichen 1 V 1004/12

DRsp Nr. 2013/17502

Änderung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO bei beiseitiger Pflichtverletzung

Werden die Beiträge zum ärztlichen Versorgungswerk in den von einer Steuerberatergesellschaft erstellten Einkommensteuererklärungen doppelt erfasst, indem der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerbeitrag an die berufständische Versorgungseinrichtung laut Lohnsteuerbescheinigung sowie die Summe beider Beiträge nochmals als Beiträge zu freiwilligen Versicherungen angegeben werden, ist das FA trotz Vorlage der Bescheinigung des Versorgungswerks nicht an der Änderung der Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aus Vertrauensschutzgründen gehindert, wenn die Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen gegenüber der Ermittlungspflichtverletzung des FA –wegen fehlender Aufklärung trotz widersprüchlicher Eintragungen– überwiegt (nachfolgend BFH, Beschluss v. 14.5.2013 X B 33/13, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; entgegen Sächsisches FG, Beschl. v. 29.2.2012 8 K 905/11).

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Den Antragstellern werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerde der Kläger wird nicht abgeholfen. Sie wird dem BFH zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.