FG Brandenburg - Urteil vom 04.07.2001
1 K 2707/99
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 S 1 Nr. 2 S 1; EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1257

Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bei nachträglicher Geltendmachung von Vorkosten i.S. des § 10e Abs. 6 EStG

FG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 1 K 2707/99

DRsp Nr. 2001/12816

Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bei nachträglicher Geltendmachung von Vorkosten i.S. des § 10e Abs. 6 EStG

Unterlässt es ein Steuerpflichtiger bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung, die vor Bezug des eigengenutzten Hauses entstandenen Geldbeschaffungskosten in Form des --auf dem Darlehenskontoauszug der Bausparkasse ausgewiesenen-- Disagios geltend zu machen, obwohl ihm die Abzugsfähigkeit von Vorkosten i.S. des § 10e Abs. 6 EStG im Einkommensteuerbescheid des Vorjahres erläutert wurde und die Anlage FW --die auch für den steuerrechtlichen Laien im Hinblick auf die Vorkosten verständlich abgefasst ist-- bekannt war, handelt er grob fahrlässig, so dass eine Änderung des bestandskräftigen Bescheides zur nachträglichen Berücksichtigung des Disagios nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 ausscheidet (hier: Behauptung der Unkenntnis der Vergleichbarkeit eines Disagios mit dem in der Anlage FW verwendeten Begriff des Damnums).

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 S 1 Nr. 2 S 1; EStG § 10e Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe: