FG Niedersachsen - Urteil vom 08.04.2010
10 K 181/09
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Änderung nach § 173 AO bei geschätzten Besteuerungsgrundlagen; Änderung; Schätzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 10 K 181/09

DRsp Nr. 2010/23025

Änderung nach § 173 AO bei geschätzten Besteuerungsgrundlagen; Änderung; Schätzung

1. Zu den Voraussetzungen der Änderung eines Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. 2. Ändert die Finanzbehörde einen bestandskräftigen Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu Ungunsten des Stpfl., trägt sie grds. die objektive Beweislast dafür, dass die für die Änderung erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen. 3. Hat ein Stpfl. in seiner Einnahme-Überschussrechnung zwar Übernachtungsaufwand als Reisekosten deklariert, stellt sich aber später heraus, dass die Übernachtungsaufwendungen durch Aufenthalte in Großbritannien veranlasst sind und der Stpfl. die Pauschalen für Auslandsübernachtungen angesetzt hat, obwohl tatsächlicher Übernachtungsaufwand nicht angefallen ist, weil der Stpfl. bei seiner Mutter übernachtet hat, so liegen neue Tatsachen vor, die zu einer Korrektur des Bescheides berechtigen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: