FG München - Urteil vom 26.02.2002
6 K 5600/99
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Änderung nach § 173 AO wenn das Finanzamt von theoretisach bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat.

FG München, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 5600/99

DRsp Nr. 2002/4620

Änderung nach § 173 AO wenn das Finanzamt von theoretisach bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat.

1. Ein Steuerbescheid darf nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn die Finanzbehörde seine Unrichtigkeit zu verantworten hat, weil es auf ihrem Fehlverhalten beruht, dass dem Steuerbescheid falsche Tatsachen zugrunde gelegt wurden und ihr folglich der Vorwurf der Treuwidrigkeit gemacht werden müsste. 2. Dass die Finanzbehörde von theoretisch bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, die sich nur mit einem - auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes in einem Massenverfahren - unangemessenen Aufwand hätte realisieren lassen, macht eine spätere Änderung des Steuerbescheids allerdings nicht treuwidrig. 3. Die Finanzbehörde braucht eindeutige Steuererklärungen und vorgelegte Jahresabschlüsse nicht mit Misstrauen zu begegnen, sie kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen, ohne besondere Ermittlungen anstellen zu müssen.

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Unternehmensgegenstand der Klägerin - einer GmbH i.L. - im Streitjahr 1995 war die Immobilienmakler-, Bauträger- und Baubetreuungstätigkeit.