BFH - Urteil vom 08.06.2000
IV R 65/99
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ; AO (1977) § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2244
BFH/NV 2000, 1517
BFHE 192, 207
BStBl II 2001, 89
DB 2000, 2355
DStR 2000, 1824
NZG 2001, 95
Vorinstanzen:
FG München,

Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

BFH, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen IV R 65/99

DRsp Nr. 2000/8375

Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

»1. Wird bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid die dem Grunde nach angefochtene Feststellung eines Aufgabegewinns aufgehoben, weil im Streitjahr keine Betriebsaufgabe vorlag, so ist der laufende Gewinn zu erhöhen, wenn Betriebseinnahmen des Streitjahres zuvor als Teil des Aufgabegewinns festgestellt waren. 2. Unterlässt das FG die Erhöhung des laufenden Gewinns, weil es der Auffassung ist, hierzu sei nur das FA nach Maßgabe der Vorschriften über widerstreitende Steuerfestsetzungen befugt, so kann das FA eine derartige Änderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 durchführen.«

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ; AO (1977) § 174 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist Rechtsnachfolgerin der im Streitjahr bestehenden X OHG.

Die OHG meldete zum 1. Januar 1975 ein Gewerbe "Kunstmühle und Transportunternehmen" an. Den Mühlenbetrieb stellte sie zum 1. Januar 1980 ein. In den Kalenderjahren 1980 und 1981 veräußerte sie die Restbestände an Mehlerzeugnissen, die zum Zeitpunkt der Produktionseinstellung noch vorhanden waren.