BFH - Beschluss vom 10.07.2003
I B 150/02
Normen:
AO § 174 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1535

Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

BFH, Beschluss vom 10.07.2003 - Aktenzeichen I B 150/02

DRsp Nr. 2003/12727

Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

Die Frage, ob eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO in Betracht kommt, wenn das FA zuvor bereits im Rahmen eines Einspruchsverfahren die Möglichkeit einer entsprechenden Änderung hatte, ist nicht klärungsbedürftig. Denn es ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut und Sinngehalt der Norm, dass das zulässig ist.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Anteilseigner ist zu 100 v.H. X, der seit dem 1. August 1995 auch als Geschäftsführer bestellt ist. Dem Anstellungsvertrag gemäß sollte sein monatliches Geschäftsführergehalt 8 000 DM betragen. Dieses wurde allerdings mit Wirkung ab dem 1. März 1998 auf monatlich 4 500 DM angepasst.