Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Änderung des ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheids für 1988 im Jahre 2001 auf § 174 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) gestützt werden konnte und ob der Beklagte die Höhe des Gewinns zutreffend ermittelt hat.
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