FG Münster - Urteil vom 01.12.2004
10 K 553/03 E
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 504

Änderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO; Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO

FG Münster, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 10 K 553/03 E

DRsp Nr. 2005/2852

Änderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO; Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO

1. Wird ein Beteiligungsverlust bei der Einkommensteuerfestsetzung ohne zugrunde liegenden Grundlagenbescheid und ohne Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO anerkannt und ein nachfolgender Grundlagenbescheid wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist im Erlaßzeitpunkt aufgehoben, sind die aus dem aufgehobenen Grundlagenbescheid gezogenen Rechtsfolgen im Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO rückgängig zu machen. Eine Überprüfungs- und Änderungsbefugnis steht dem Finanzamt dabei nur innerhalb der für den Einkommensteuerbescheid geltenden Festsetzungsverjährung zu. 2. Zu den Anträgen i.S.d. § 171 Abs. 3 AO gehört auch ein solcher nach § 175 AO.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist der Umfang der Anpassungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) bei zunächst ohne Vorliegen von Grundlagenbescheiden anerkannten Beteiligungsverlusten, wenn nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erstmals erlassene Grundlagenbescheide später wegen Verjährung aufgehoben worden sind.