FG Düsseldorf - Urteil vom 26.10.2006
11 K 3205/05 G,F
Normen:
AO § 171 Abs. 3a § 171 Abs. 10 § 174 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 § 181 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 7 § 35b Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 318

Änderung; Nichtberücksichtigung; Doppelte Betriebsaufspaltung; Notwendiges Sonderbetriebsvermögen; Zuordnung; Dritter; Erkennbarkeit; Festsetzungsverjährung; Folgeänderung - Nachträgliche Änderung von Zuordnungen sowie Zurechnung und Erkennbarkeit i.S. von § 174 Abs. 3 AO

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 11 K 3205/05 G,F

DRsp Nr. 2007/9086

Änderung; Nichtberücksichtigung; Doppelte Betriebsaufspaltung; Notwendiges Sonderbetriebsvermögen; Zuordnung; Dritter; Erkennbarkeit; Festsetzungsverjährung; Folgeänderung - Nachträgliche Änderung von Zuordnungen sowie Zurechnung und Erkennbarkeit i.S. von § 174 Abs. 3 AO

1. Wird durch ein finanzgerichtliches Urteil festgestellt, dass im Rahmen einer doppelten Betriebsaufspaltung (Besitz-GbR, Produktions-KG, Vertriebs-GmbH) ein Grundstück zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der Besitz-GbR und nicht der beteiligungsidentischen Produktions-KG gehört, der die Gesellschafter es zugeordnet hatten, so können die Mieterlöse nachträglich im Wege der Änderung nach § 174 Abs. 3 AO in der Gewinnfeststellung für die GbR erfasst werden. 2. Die auf der falschen Zuordnung beruhende bisherige Nichtberücksichtigung der Mieterlöse bei der GbR ist deren Gesellschaftern aufgrund ihrer Personenidentität mit den Beteiligten der KG i.S.d. § 174 Abs. 3 AO erkennbar. 3. An einem erkennbaren Bezug zu der Besitz-GbR fehlt es hingegen, wenn Zinserlöse aus der Vertriebs-GmbH gewährten Darlehen zunächst im Rahmen der Einkommensteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt und diese Darlehen sodann von der Finanzbehörde unzutreffender Weise dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II bei der KG zugeordnet werden.