FG Hessen - Urteil vom 06.12.2006
6 K 2836/03
Normen:
AO § 129 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Änderung; Steuerbescheid; Grobes Verschulden; Offenbare Unrichtigkeit; Prüfungspflicht; Überwachungspflicht; Steuerfreier Umsatz; Berichtigte Umsatzsteuererklärung - Änderungsmöglichkeiten bei nachträglich bekannt werdenden neuen Tatsachen und Kontrollpflichten des Steuerberaters

FG Hessen, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 6 K 2836/03

DRsp Nr. 2007/9108

Änderung; Steuerbescheid; Grobes Verschulden; Offenbare Unrichtigkeit; Prüfungspflicht; Überwachungspflicht; Steuerfreier Umsatz; Berichtigte Umsatzsteuererklärung - Änderungsmöglichkeiten bei nachträglich bekannt werdenden neuen Tatsachen und Kontrollpflichten des Steuerberaters

1. Macht ein Steuerpflichtiger geltend, ein steuerfreier Umsatz sei zu Unrecht als steuerpflichtig erklärt worden, handelt es sich schon deshalb um keine offenbare Unrichtigkeit, weil für die Beurteilung der Steuerfreiheit rechtliche Überlegungen hinsichtlich des Leistungsempfängers erforderlich sind. 2. Soweit Vor- und Einfuhrumsatzsteuern einer Organschaft geltend gemacht werden, die in der ursprünglichen, nicht jedoch in der berichtigten Umsatzsteuererklärung berücksichtigt wurden, handelt es sich nicht um neue, sondern um bereits bekannte und auch steuerlich berücksichtigte Tatsachen. 3. Ist bekannt, dass noch nicht alle Fehlbuchungen korrigiert sind, hätte ein sorgfältiger und gewissenhafter Steuerberater die Abgabe einer - die Versicherung der Vollständigkeit und Wahrheit beinhaltenden - Umsatzsteuererklärung nicht veranlasst.