FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.08.2000
5 V 37/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1, 2 ;

Änderung von Aussetzungsbeschlüssen wegen veränderter Umstände - Voraussetzungen für das Vorliegen unbilliger Härte

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 5 V 37/00 - Aktenzeichen 5 V 38/00

DRsp Nr. 2005/16710

Änderung von Aussetzungsbeschlüssen wegen veränderter Umstände - Voraussetzungen für das Vorliegen unbilliger Härte

1. Veränderte Umstände i.S. des § 69 Abs.6 S.2 FGO liegen nicht vor, wenn sich der erneute Aussetzungsantrag lediglich auf Ausführungen zur Sachlage und Rechtslage stützt, die im bereits im ursprünglichen Aussetzungsverfahren vorgetragen wurden. 2. Eine unbillige Härte i.S. der Aussetzungsvorschriften ist nur gegeben, wenn dem Stpfl. durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zur Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1, 2 ;

Tatbestand:

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 17. Juli 1996 (Urkundenrolle .../1996 des Notariats ...) erwarb der Antragsteller (Ast) in Bruchteilseigentum je zur Hälfte mit seiner Ehefrau das 484 qm große, auf der Gemarkung ... belegene Grundstück FlSt.Nr. ... zum Kaufpreis von ... DM. Veräußerin war die Firma ... (im folgenden : Firma ...).

Der Kaufvertrag enthält unter § 1 u.a. folgenden Passus :