FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.03.2019
3 K 2728/17
Normen:
AO § 370 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 39 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 162;

Änderung von Einkommensteuerbescheiden; Ansässigkeit und Steuerpflichtigkeit im Inland; Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen auf einem schweizer Konto; Zehnjährige Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung; Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Eigentümer und Prüfung des Vorliegens eines Treuhandvertrages; Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 3 K 2728/17

DRsp Nr. 2019/14988

Änderung von Einkommensteuerbescheiden; Ansässigkeit und Steuerpflichtigkeit im Inland; Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen auf einem schweizer Konto; Zehnjährige Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung; Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Eigentümer und Prüfung des Vorliegens eines Treuhandvertrages; Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern

Tenor

1.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2010 werden die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2007 vom 22. Dezember 2009, zuletzt geändert am 7. Juli 2010 (2004) bzw. 13. September 2013 (2003 und 2005) wie folgt geändert:

a)

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 18.234 DM reduziert werden.

b)

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 45.408 DM reduziert werden.

c)

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 54.171 DM reduziert werden.

d)

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 66.298 DM reduziert werden.

e) f) g) h) i) j) k) l) m) 2. 3. 4. 5.