Der Kläger erzielte als Einzelkaufmann und Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Streitjahre gab er trotz mehrfacher Aufforderungen sowie der Androhung von Zwangsgeld keine Einkommensteuererklärungen ab. Das seinerzeit zuständige Finanzamt Hamburg-A schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen und gab am 31. Juli 1995 unter Nachprüfungsvorbehalt gestellte Einkommensteuerbescheide für 1991 und 1992 zur Post (Bl. 53, 63 ESt-Akten FA Hmb-A).
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