FG Saarland - Beschluss vom 20.06.2002
2 V 46/02
Normen:
AO (1997) § 169 Abs. 2 S. 2 ; AO (1997) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1997) § 173 Abs. 2 S. 1 ; AO (1997) § 370 ; EStG § 21 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 21a ; EStG § 52 Abs. 21 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Änderung von nach Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheiden aufgrund neuer Tatsachen infolge des nachträglichen Bekanntwerdens eines Scheinmietvertrags; Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 1993 bis 1998

FG Saarland, Beschluss vom 20.06.2002 - Aktenzeichen 2 V 46/02

DRsp Nr. 2002/13821

Änderung von nach Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheiden aufgrund neuer Tatsachen infolge des nachträglichen Bekanntwerdens eines Scheinmietvertrags; Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 1993 bis 1998

Stellt sich erst nach einer Betriebsprüfung und dem Eintritt der Bestandskraft der daraufhin ergangenen Bescheide aufgrund einer Mitteilung des Einwohnermeldeamts heraus, dass der Steuerpflichtige ein Mietverhältnis -als Voraussetzung für die Anwendung der zu Werbungskostenüberschüssen führenden Nutzungswertbesteuerung für ein Zweifamilienhausfingiert hat, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass damit der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist und innerhalb der zehnjährigen Festsetzungsfrist alle Einkommensteuerbescheide aufgrund einer neuen Tatsache geändert werden können.

Normenkette:

AO (1997) § 169 Abs. 2 S. 2 ; AO (1997) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1997) § 173 Abs. 2 S. 1 ; AO (1997) § 370 ; EStG § 21 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 21a ; EStG § 52 Abs. 21 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der geänderten Bescheide über Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1998.