FG München - Urteil vom 30.03.2010
13 K 2600/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 162; AO § 125 Abs. 1;

Änderung von Schätzungsbescheiden aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen in Steuererklärungen

FG München, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 13 K 2600/08

DRsp Nr. 2010/15394

Änderung von Schätzungsbescheiden aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen in Steuererklärungen

1. Ein grobes Verschulden ist insbesondere auch dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachkommt. Dieses Verschulden wirkt bis zur Bestandskraft des Schätzungsbescheids fort. 2. Der Steuerpflichtige verletzt die von ihm zu fordernde Sorgfaltspflicht, wenn er trotz Kenntnis der später eingetretenen Umstände es unterlässt, diese noch vor Bestandskraft des Steuerbescheides zu seinen Gunsten geltend zu machen. Dieses Versäumnis beinhaltet ein grobes Verschulden. 3. Eine Schätzung, die den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt, wird grundsätzlich nur als rechtswidrig angesehen; sie muss angefochten werden, wenn sie nicht in Bestandskraft erwachsen soll. 4. Ein zur Nichtigkeit der Schätzung führender Fall liegt aber vor, wenn sich die Finanzbehörde nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 162; AO § 125 Abs. 1;

Tatbestand:

I.