BFH vom 17.03.1994
V R 123/91

Änderung wegen eines nachträglich eingetretenen Ereignisses

BFH, vom 17.03.1994 - Aktenzeichen V R 123/91

DRsp Nr. 1997/8577

Änderung wegen eines nachträglich eingetretenen Ereignisses

Der rechtlich bedeutsame Vorgang i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 muß sich ereignen, nachdem der Steueranspruch entstanden ist und - bei Änderung eines Steuerbescheides - nachdem dieser Steuerbescheid ergangen ist. Die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 liegen nicht vor, wenn das FA - wie im Fall des § 173 Abs. 1 AO 1977 - lediglich nachträglich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlangt.

Für die Praxis:

Im Streitfall ging es um die Änderung einer vorbehaltlosen Umsatzsteuerfestsetzung nach geänderter Beurteilung einer Zwischenvermietung.