I. Streitig ist die nach einer Betriebsprüfung vorgenommene Erhöhung eines Veräußerungsgewinns um 3 435 000 DM. Der am 10. Oktober 2000 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) S war zu einem Anteil von 103/1000 Miteigentümer des Grundstücks F. Das Areal war nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Teileigentumsanteile aufgeteilt, verbunden mit dem Sondereigentum an Büro- und Lagerräumen. In den ihm gehörenden Geschäftsräumen betrieb S bis zum 28. Februar 1991 eine Handelsvertretung. Der Gewinn wurde gemäß § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Zuständig war zunächst das Finanzamt F, bis die Zuständigkeit im September 1991 auf den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--) überging.
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