BFH - Urteil vom 23.01.2002
XI R 55/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1009

Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

BFH, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen XI R 55/00

DRsp Nr. 2002/10010

Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

1. Will das FA einen bestandskräftigen Steuerbescheid gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ändern, trägt es grds. die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die für die Änderung des Bescheides erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere dafür, dass ihm Tatsachen nachträglich bekannt geworden sind.2. Im Fall eines ungeklärten und auch nicht mehr aufklärbaren Sachverhalts ("non liquet") darf keine Änderung mehr vorgenommen werden.

Gründe:

I. Streitig ist die nach einer Betriebsprüfung vorgenommene Erhöhung eines Veräußerungsgewinns um 3 435 000 DM. Der am 10. Oktober 2000 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) S war zu einem Anteil von 103/1000 Miteigentümer des Grundstücks F. Das Areal war nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Teileigentumsanteile aufgeteilt, verbunden mit dem Sondereigentum an Büro- und Lagerräumen. In den ihm gehörenden Geschäftsräumen betrieb S bis zum 28. Februar 1991 eine Handelsvertretung. Der Gewinn wurde gemäß § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Zuständig war zunächst das Finanzamt F, bis die Zuständigkeit im September 1991 auf den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--) überging.