FG Sachsen - Urteil vom 17.04.2012
3 K 178/11
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 88; EStG § 17 Abs. 4; KStG § 27;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
DStRE 2013, 376

Änderung wegen nachträglichen Bekanntwerden eines Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 4 EStG bei fehlenden Angaben in der Steuererklärung und beigefügter Steuerbescheinigung

FG Sachsen, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 3 K 178/11

DRsp Nr. 2012/15887

Änderung wegen nachträglichen Bekanntwerden eines Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 4 EStG bei fehlenden Angaben in der Steuererklärung und beigefügter Steuerbescheinigung

Wird dem FA erst nachträglich bekannt, dass die aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG zugeflossenen Zahlungen die gezahlten Anschaffungskosten überstiegen haben, so dass der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 4 EStG erzielt hat, ist das FA zur Änderung des Einkommensteuerbescheids gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigt, wenn die unter Mitwirkung einer Steuerberatungsgesellschaft angefertigte Steuererklärung in der betreffenden Zeile 22 der Anlage GSE keine Angaben enthält und der Erklärung lediglich eine Steuerbescheinigung über Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto beiliegt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 88; EStG § 17 Abs. 4; KStG § 27;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, den Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2006 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zu ändern.