I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. August 1985 erwarben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Miteigentümer je zur Hälfte ein damals noch unbebautes Grundstück von der ... Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungs GmbH (GWS-GmbH) zum Preis von 118 000 DM. Durch weitere notariell beurkundete Vereinbarung vom selben Tag schlossen sie mit der ... Bauunternehmung GmbH (B-GmbH) einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage zum Festpreis von 249 967 DM. Der beurkundende Notar legte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zunächst nur den Kaufvertrag vor. Erst Jahre später übersandte er auf Aufforderung des FA auch den Bauvertrag. Streitig ist, ob daraufhin unter Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Grunderwerbsteuerbescheide ergehen durften.
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