FG München - Urteil vom 22.01.2002
6 K 4752/99
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO 1977 § 129 ;

Änderung wegen neuer Tatsachen, bzw. Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit, wenn in der Erklärung angaben fehlen

FG München, Urteil vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 6 K 4752/99

DRsp Nr. 2002/3389

Änderung wegen neuer Tatsachen, bzw. Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit, wenn in der Erklärung angaben fehlen

1. Eine neue Tatsache im Sinne des § 173 AO liegt dann nicht vor, wenn diese sich an anderer Stelle in den Akten wiederfindet. 2. Ein Steuerpflichtiger handelt regelmäßig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet. 3. Eine loffenbare Unrichtigkeit bei Erlass des Steuerbescheides kann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare (d.h. als solche erkennbare) Unrichtigkeit als eigene in den Verwaltungsakt übernimmt.

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO 1977 § 129 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Am 3. Mai 1995 wurde ihr Sohn S. geboren.

Die Einkommensteuererklärung für 1995 vom 16. Mai 1997 enthielt auf Seite 2 des Mantelbogens, wie im Übrigen, keine Angaben zu Kindern. In dem Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 1995 und 1996 vom 1. Oktober 1996 wird mitgeteilt, dass die Kläger im Jahr 1995 ein Kind bekommen haben.

Die Einkommensteuerveranlagung für 1995 vom 25. Juli 1997, geändert mit Bescheiden vom 17. November 1997 und 4. März 1998, alle ohne Vorbehalt der Nachprüfung, erfolgte nach den Angaben der Kläger.