I.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Am 3. Mai 1995 wurde ihr Sohn S. geboren.
Die Einkommensteuererklärung für 1995 vom 16. Mai 1997 enthielt auf Seite 2 des Mantelbogens, wie im Übrigen, keine Angaben zu Kindern. In dem Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 1995 und 1996 vom 1. Oktober 1996 wird mitgeteilt, dass die Kläger im Jahr 1995 ein Kind bekommen haben.
Die Einkommensteuerveranlagung für 1995 vom 25. Juli 1997, geändert mit Bescheiden vom 17. November 1997 und 4. März 1998, alle ohne Vorbehalt der Nachprüfung, erfolgte nach den Angaben der Kläger.
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