Änderung wegen neuer Tatsachen: Grobes Verschulden bei Irrtum über den Inhalt einer atypischen Steuerbescheinigung - Unschädlichkeit einfacher Fahrlässigkeit - Unvollständige Beantwortung einer Frage im Steuererklärungsformular
FG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2015 - Aktenzeichen 13 K 3844/13 E
DRsp Nr. 2015/20607
Änderung wegen neuer Tatsachen: Grobes Verschulden bei Irrtum über den Inhalt einer atypischen Steuerbescheinigung – Unschädlichkeit einfacher Fahrlässigkeit – Unvollständige Beantwortung einer Frage im Steuererklärungsformular
Legt der Steuerpflichtige bei der Erklärung der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähigen Schuldzinsen irrtümlich eine Bankbescheinigung zugrunde, die abweichend von der bisher üblichen Verfahrensweise lediglich die Zinszahlungen im 1. Quartal ausweist, liegt hierin kein die Grenze von der einfachen zur groben Fahrlässigkeit überschreitendes grobes Verschulden, das eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2AO wegen der nachträglich von der Bank mitgeteilten zusätzlichen Schuldzinsen für die weiteren Quartale des Jahres ausschließt.Geht der Steuerpflichtige dabei fälschlich von der Annahme aus, dass die Zinsbescheinigung – wie im Regelfall auch üblich – das ganze Jahr abdeckte, kann dies nicht als unvollständige Beantwortung einer im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellten Frage eingeordnet werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. Juli 2011 IX B 47/11, BFH/NV 2012, 1).
Tenor
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