BFH - Urteil vom 12.05.2012
I R 73/10
Normen:
EG Art. 10, 18; AEUV Art. 21; EUV Art. 4 Abs. 3; AO § 174 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 369/10

Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen

BFH, Urteil vom 12.05.2012 - Aktenzeichen I R 73/10

DRsp Nr. 2012/16736

Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen

Ein Steuerbescheid kann bei Doppelberücksichtigung eines Sachverhalts auch dann nach Maßgabe von § 174 Abs. 1 AO geändert werden, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats stammt.

Normenkette:

EG Art. 10, 18; AEUV Art. 21; EUV Art. 4 Abs. 3; AO § 174 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Steuerbescheide zugunsten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) geändert werden müssen.

Der Kläger wohnte in den Streitjahren (2005 und 2006) in den Niederlanden. In der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit, mit denen er der beschränkten Steuerpflicht unterlag. Außerdem bezog er seit 2004 eine Berufsunfähigkeitsrente, die in den Niederlanden zu versteuern war.

Im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer 2004 hatte der Kläger unter anderem beantragt,

die Einnahmen aus der Rente in die Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer einzubeziehen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte dies mit der Begründung abgelehnt, die Rente müsse nach dem insoweit maßgeblichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) in den Niederlanden versteuert werden. Daraufhin hatte der Kläger einen insoweit eingelegten Einspruch zurückgenommen.