Änderungsbefugnis bei Vorläufigkeitsvermerk; Einkünfteerzielungsabsicht bei Verpachtung; Beweis des ersten Anscheins; Kalkulation der Verpachtungstätigkeit; Bedingte Veräußerungsabsicht - Rechtmäßigkeit des Erlasses eines negativen Feststellungsbescheides auf der Grundlage der Korrekturbefugnis des § 165 Abs. 2 S. 2 AO
FG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 14 K 1526/02 F
DRsp Nr. 2008/16260
Änderungsbefugnis bei Vorläufigkeitsvermerk; Einkünfteerzielungsabsicht bei Verpachtung; Beweis des ersten Anscheins; Kalkulation der Verpachtungstätigkeit; Bedingte Veräußerungsabsicht - Rechtmäßigkeit des Erlasses eines negativen Feststellungsbescheides auf der Grundlage der Korrekturbefugnis des § 165 Abs. 2 S. 2 AO
1. Mit einem Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Einkünfteerzielungsabsicht versehene bestandskräftige Gewinnfeststellungsbescheide für eine Verpachtungs-GbR können aufgrund nachträglicher Feststellungen einer Betriebsprüfung zu den für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebenden, in den betreffenden Jahren verwirklichten Tatsachen nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO geändert werden, weil damit eine tatsächliche Ungewissheit beseitigt wird.2. Aufgrund der Bestandskraft des Vorläufigkeitsvermerks kommt der Unterlassung vorheriger weiterer Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts keine Bedeutung zu.
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