Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung schätzte der Beklagte mit Bescheid vom 28.6.2000 die für die Klägerin festzusetzende Körperschaftsteuer auf 0 DM. Das Einkommen nach §
Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens forderte der Beklagte die Klägerin nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO auf, bis zum 27.10.2000 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühle. Insbesondere sollten die bei der Schätzung nicht berücksichtigten steuermindernden Sachverhalte angegeben werden. Außerdem bat der Beklagte um Vorlage der Gewinnermittlung innerhalb der genannten Frist.
Nachdem die Klägerin auf diese Aufforderung in der Folgezeit nicht reagiert hatte, wies der Beklagte den Einspruch am 31.10.2000 als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
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